Spekulationsbrache „Glashüttenareal“

Wie geht es in Gerresheim weiter?

Das Gelände der ehemaligen Glashütte in Gerresheim hat sich zu einer Brachfläche entwickelt, auf der seit nunmehr 15 Jahren (!) keine einzige der eigentlich dort geplanten Wohnungen gebaut, dafür aber der Grundstückspreis immer weiter nach oben spekuliert wurde. Nach Auskunft von Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller laufen mit dem Eigentümer, dem angeschlagenen Immobilienunternehmen Adler Group, „sehr intensive Gespräche“ im Hintergrund, damit die Stadt selbst perspektivisch auf das Gelände zugreifen könne.

Der Oberbürgermeister hat sich dazu in einer Sitzung der Bezirksvertretung 7 geäußert, die Rheinische Post hat am 31.5.2024 darüber berichtet. Kellers Ausführungen lassen allerdings einige Fragen offen, wie denn die „offene Wunde“ der Spekulationsbrache Glashüttenareal konkret geschlossen werden soll.

Wie will sich die Stadt den Zugriff auf das noch im Eigentum der Adler Group befindliche Gelände sichern? Eine Enteignung wird vom Oberbürgermeister offensichtlich ausgeschlossen. In der RP wird er wie folgt zitiert: „Ein Eingriff in das Eigentum anderer ist aber natürlich nicht so einfach, das Baugesetzbuch sieht eine Enteignung nicht vor.“

In dieser Allgemeinheit trifft die zitierte Aussage des Oberbürgermeisters allerdings nicht zu! Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht sehr wohl das Mittel der Enteignung vor! Dazu nur zwei Beispiele: 1. Das Instrument der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (§165 BauGB) enthält sogar erweiterte Enteignungsmöglichkeiten. Der Rat der Stadt hat schon im letzten Jahr der Verwaltung mit schwarz-grüner Mehrheit einen Auftrag erteilt, den Einsatz genau dieses Instruments zu prüfen (ein Ergebnis ist bisher nicht bekannt). Der OB wird den Vorgang kennen. 2. Im § 176 BauGB wird das Mittel des Baugebots geregelt. Auch hier ist als ultima ratio die Einleitung eines Verfahrens zur Enteignung vorgesehen.

Da der Jurist Dr. Keller das BauGB sicher kennt, stellen sich zwei Fragen: Hält die Stadtspitze die diesbezüglichen Bestimmungen des BauGB im Fall des Glashütten-Areals für juristisch nicht anwendbar? Oder will man aus anderen Gründen keinen Gebrauch davon machen?

Wenn für die Stadt eine Enteignung nicht in Frage kommt: Will sie dann von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, um sich den Zugriff auf das Adler-Gelände zu sichern? Möglich wäre das, die entsprechende Satzung hat der Rat bereits beschlossen.

Warum werden dann vom Oberbürgermeister auch noch „andere seriöse Unternehmen“ erwähnt, die ein Interesse an dem Gelände haben? Geht es darum, dass die Stadt durch Nutzung ihres Vorkaufsrechts das Gelände möglichst günstig (zum Verkehrswert) erwerben möchte, um es dann – ebenfalls günstig – an „andere seriöse Unternehmen“ weiterzureichen? Dann wüsste mensch aber schon gern, um welche anderen Unternehmen es sich dabei handelt.

Statt kryptischer Äußerungen Kellers erwartet die Öffentlichkeit endlich Klarheit über die Pläne der Stadt und den Inhalt der Gespräche mit der Adler Group zur Zukunft der seit 15 Jahren ungenutzten Spekulationsbrache Glashütten-Areal!

Helmut Schneider / Bündnis für bezahlbaren Wohnraum
Düsseldorf, 6.5. 2024