TERZ 12.24 – PRESSEFREIHEIT
„Der Kläger kann sich (...) auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Es kommt nicht darauf an, ob seine publizistische Tätigkeit im Rahmen von Printmedien oder der digitalen Presse erfolgt. Sowohl die Verkörperung journalistisch-redaktioneller Inhalte in gedruckter Form als auch deren Darstellung auf dem Bildschirm unterfallen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit.” So ist es in einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) vom 7.11.2024 zu lesen. Bislang haben Gerichte und Behörden Onlinemedien häufig die Auskunft auf Presseanfragen verweigert oder nicht reagiert. Mit diesem Urteil hat hoffentlich das antiquierte Presseverständnis von vielen Behörden und Gerichten ein Ende.
Anlass für diese Neuerung, dass das Grundrecht auf Pressefreiheit auch Onlinemedien zusteht, gab eine Anfrage von Arne Semsrott, dem Chefredakteur des Rechercheteams der Investigativ-Plattform FragDenStaat an den Bundesnachrichtendienst BND.
Diese betraf Auskunft über die Software „Pegasus“, eine Spyware, die vom israelischen Technologieunternehmen NSO Group Technologies Limited entwickelt wurde. Damit können mobile Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht und der Zugriff auf Daten sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras ermöglicht werden. Bekannt ist „Pegasus“, weil es von autoritären Regimen gegen deren Gegner*innen und Journalist*innen eingesetzt wird. Auch deutsche Behörden sollen im Besitz der Software sein. Darüber hatte FragDenStaat Auskunft verlangt und schließlich nach dem Presserecht vor dem BVG gegen den BND geklagt, weil dieser ihm die Beantwortung von Presseanfragen verweigerte.
Leider muss der BND auch zukünftig keine Fragen dazu beantworten, ob er die umstrittene Pegasus-Software einsetzt, auch das steht in der Pressemitteilung des BVG. Aber es ist ein großer Erfolg für die Pressefreiheit, offiziell vom BVG verbrieft und kann künftig eingefordert werden: Presse ist Presse, mit denselben Rechten, egal ob digital oder gedruckt. ³
Christine
Quellen: FragDenStaat, Bundesverwaltungsgericht